Ursprünglich veröffentlicht hier: Teil 2: Kennzeichnung von Atemluftflaschen - Sidemount-Tauchen
Hallo Zusammen,
unser erster Teil zum Thema Tauchflaschen und Gefahrengut ist gut angekommen. Es ist unser bestreben Dich als Taucher zu informieren und aufzuklären. Aus diesem Grund haben wir tiefer gebuddelt und: Je tiefer Du Dich mit dem Thema beschäftigst, desto umfangreicher wird der Umfang. Und so folgt der zweite Teil unserer Serie, wie (m)eine Tauchflasche richtig zu kennzeichnen ist. Und das aus Sicht als privater Taucher, als Vereinstaucher oder im Rahmen einer Ausbildung oder Veranstaltung einer Tauchschule oder Clubs.
Kennzeichnung nach Gefahrstoffrecht kontra Kennzeichnung nach Gefahrgutrecht
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es einen Unterschied zwischen der Kennzeichnung nach Gefahrstoffrecht für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und nach Gefahrgutrecht für den Transport gibt. Es handelt sich dabei also um zwei verschiedene Regelungsbereiche.
Die Kennzeichnung der Atemluftflaschen nach den Vorschriften des Gefahrgutrechts ist somit parallel vorzunehmen.
Und wieder stellen wir Dir das Ergebnis zusammenfassend voran.
Wer muss kennzeichnen? Derjenige, der das Gemisch in Verkehr bringt. Inverkehrbringen bedeutet die Bereitstellung für Dritte. Deutlicher: “Befüllen einer Atemluftflasche mit Atemluft”.
- Tauschule/Füllbude:
Ausnahmslos jede Tauschule oder Füllstation. - Verein/Club/GbR:
Ausnahmslos jeder Verein, Club, oder auch Gemeinschaften bürgerlichen Rechts. - Veranstalter:
Ausnahmslos alle, sofern Tauchflaschen zur Verfügung gestellt werden.
Ausnahmen:
Private Person füllt am eigenen Kompressor für den eigenen Bedarf.
Private Person befüllt im Tauchshop seines Vertrauens selber an der Anlage der Tauchschule und nimmt selbst den Füllvorgang vor. Letzteres… wie realistisch ist das? In der Regel sind das sensible Bereiche und nur ausgebildetes Staff-Personal hat Zutritt zum Kompressorbereich.
Aufgrund dieser Einstufung müssen die Atemluftflaschen durch denjenigen, der das darin befindliche Gemisch Druckluft in Umlauf bringt, gekennzeichnet werden. Im konkreten Fall wird unter dem Begriff „Inverkehrbringen“ in der Fachwelt [1] das Befüllen mit Druckluft verstanden.
Es ist somit auf ein oder mehreren Flächen der Verpackung (Atemluftflasche) ein Kennzeichnungsetikett in deutscher Sprache [2] anzubringen. Die volumenabhängigen Mindestabmessungen betragen für die gängigen Atemluftflaschen [3] mind. 74 x 105 mm.
Folgende Angaben sind notwendig:
- Name, Anschrift und Telefonnummer des Befüllers
- Nennmenge des Gemisches, sofern diese Menge auf der Atemluftflasche nicht anderweitig angegeben ist.
- Produktidentifikator für das Gemisch: Luft, verdichtet (Pressluft)
Gemäß CLP-Verordnung [4] müssen einzelne Bestandteile eines Gemisches nur dann zwingend aufgeführt werden, wenn sie zu einer akuten Toxizität, die Ätzwirkung auf die Haut oder die Verursachung schwerer Augenschäden usw. beitragen. Dies ist somit bei der Kennzeichnung von Druckluft mit ihren (Haupt-)Bestandteilen Stickstoff und Sauerstoff nicht erforderlich.
Muster Gefahrenpiktogramm: GHS04 (Mindestfläche 5,18 cm²)
Signalwort: Achtung
Gefahrenhinweis H280 [5]: Enthält Gas unter Druck; kann bei Erhitzen explodieren
Sicherheitshinweis P410 [6]: Vor Sonnenbestrahlung schützen
Wie muss gekennzeichnet werden?
Mit einem auf der “Verpackung” = Atemluftflasche aufzubringenden Etikett. Erforderliche Angaben findest Du oben angeführt. Hier ein Beispiel für ein Musteretikett:
Die Etiketten kannst Du hier direkt mit Namen, Anschrift und Telefonnummer Deiner Organisation personalisieren. Weiterhin besteht die Möglichkeit, ein farbiges Logo aufzudrucken.
Wie Du siest – alles nicht ganz so einfach. Wir wollen doch nur tauchen gehen…
Aber wundere Dich nicht, wenn Deine Tauchschule Deines Vertrauens Dir plötzlich Deine Tanks kennzeichnen will. Es geschieht sicher nicht aus reiner Lust und Laune des Betreibers heraus.
Hier ein paar ergänzende Hinweise:
[1] Vgl. BAM Bundesanstalt für Materialprüfung
[2] Amtssprache des Landes, in dem das Gemisch in Verkehr gebracht wird
[3] 4 – 6,8 Liter
[4] Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Art. 18 (3) b)
[5] Auch “H-Sätze” genannt. Buchstabe „H“: Kode für Gefahrenhinweis; Zahl „2“ für physikalische Gefahr
Wir wünschen Dir weiterhin stets “GUT LUFT!”
Dein Team-Sidemount
Erlebe den Unterschied.