Hallo Zusammen,
in letzter Zeit häufen sich bei uns Anfragen nach dem richtigen Verhalten beim Transport von Tauchflaschen. Ab 2017 tritt in Deutschland eine Verschärfung der Gefahrgutkennzeichnung in Kraft - und die Verunsicherung ist nun groß. Aus diesem Grund wollen wir Dir eine kurze Zusammenfassung der Antworten auf verschiedene Fragestellungen an die Hand geben.
Doch das Ergebnis zunächst voraus:
Privatpersonen, welche eigene Flaschen zum Sporttauchen oder Füllen im PKW transportieren müssen weder auf der Flasche noch auf dem PKW eine jegliche Gefahrgut-Kennzeichnung anbringen.
Alle anderen Gesetze sowie Vorschriften (TÜV, Transportsicherung im Auto, etc.) müssen auch von Privatpersonen eingehalten werden. Gewerblich ausübende Tauchlehrer, Assistenten und Veranstalter sind zur entsprechenden Kennzeichnung der Flaschen als auch des Transportfahrzeuges verpflichtet.
Hier nun die wichtigsten Fragestellungen.
Ist eine Tauchflasche Gefahrgut?
Ja! Eine Tauch-/Pressluftlasche ist im Sinne des ADR als Gefahrgut einzustufen! Für eine mit Druckluft gefüllte Tauchflasche sieht die korrekte Bezeichnung nach ADR 2003 wie folgt aus: UN1002 LUFT (DRUCKLUFT) VERDICHTET 2.2.
Bin ich mit der Tauchflasche im Auto ein Gefahrguttransport?
Nein! Das ADR sieht eine Befreiung von Privatpersonen von diesem Vorschriften vor. Die konkrete Formulierung dafür lautet: „Freistellung im Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung („Allgemeine Freistellung“) nach Unterabschnitt 1.1.3.1.“ Dieser besagt: „Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderung gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen und häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind. Vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhaltes verhindern.“
Muss ich für meine private Tauchflasche oder auf mein Auto einen Gefahrzettel oder einen Großzettel (Placard) 2.2 kleben?
Im Sinne des ADR: Nein. Da bei dieser Frage aber das ADR nur eines von mehreren Gesetzen ist, die im deutschsprachigen Raum diese Frage z.T. in Überschneidung regeln, ist es trotzdem empfehlenswert, den Gefahrzettel 2.2 anzubringen, um vor Auslegungskünstlern von Gesetzen sicher zu sein und sich keinen teuren Strafzettel einzuhandeln.
Wie sieht die Situation mit sauerstoffangereicherter Luft (Nitrox, EANx) aus?
Für den privaten Taucher gilt gleiches wie mit Pressluft. Nach Sondervorschrift 292 ist bis 23,5 EANx/Volumenprozent Sauerstoff die Bezeichnung wie Pressluft, darüber Einstufung als oxidierendes Gas. Die korrekte Bezeichnung lautet: UN1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET 2.2 (5.1).
Was ist mit der Notfall-Sauerstoffflasche?
Für den privaten Taucher siehe Vorgehen analog Pressluft. Die korrekte Bezeichnung lautet: UN1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET 2.2 (5.1).
Argon für den Trockenanzug?
Für den privaten Taucher siehe Vorgehen analog Pressluft. Die korrekte Bezeichnung lautet: UN1006 ARGON, VERDICHTET 2.2
Und hier die passenden Aufkleber/Sticker/Kennzeichnungen:
bis 23,5% EANx:
ab 23,5% EANX24 bis O2 (100% Sauerstoff):
Und hier bei Amazon kannst Du diese Kennzeichnungen erwerben:
Gefahrgutzettel Kl. 2 und Gefahrgutzettel Kl. 5.1
ADR/RID-Änderungen 2017 (Vorschau), ADR/RID 2017 sowie ADR/RID 2017 papierlos
So - nun aber viel Spaß beim Tauchen!
Euer Team Sidemount-Forum.com
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