Gefahrgut-Kennzeichnung - was muss ich tun?

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Hallo Zusammen,

in letzter Zeit häufen sich bei uns Anfragen nach dem richtigen Verhalten beim Transport von Tauchflaschen. Ab 2017 tritt in Deutschland eine Verschärfung der Gefahrgutkennzeichnung in Kraft - und die Verunsicherung ist nun groß. Aus diesem Grund wollen wir Dir eine kurze Zusammenfassung der Antworten auf verschiedene Fragestellungen an die Hand geben.

Doch das Ergebnis zunächst voraus:
Privatpersonen, welche eigene Flaschen zum Sporttauchen oder Füllen im PKW transportieren müssen weder auf der Flasche noch auf dem PKW eine jegliche Gefahrgut-Kennzeichnung anbringen.
Alle anderen Gesetze sowie Vorschriften (TÜV, Transportsicherung im Auto, etc.) müssen auch von Privatpersonen eingehalten werden. Gewerblich ausübende Tauchlehrer, Assistenten und Veranstalter sind zur entsprechenden Kennzeichnung der Flaschen als auch des Transportfahrzeuges verpflichtet.

Hier nun die wichtigsten Fragestellungen.

Ist eine Tauchflasche Gefahrgut?
Ja! Eine Tauch-/Pressluftlasche ist im Sinne des ADR als Gefahrgut einzustufen! Für eine mit Druckluft gefüllte Tauchflasche sieht die korrekte Bezeichnung nach ADR 2003 wie folgt aus: UN1002 LUFT (DRUCKLUFT) VERDICHTET 2.2.

Bin ich mit der Tauchflasche im Auto ein Gefahrguttransport?
Nein! Das ADR sieht eine Befreiung von Privatpersonen von diesem Vorschriften vor. Die konkrete Formulierung dafür lautet: „Freistellung im Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung („Allgemeine Freistellung“) nach Unterabschnitt 1.1.3.1.“ Dieser besagt: „Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderung gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen und häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind. Vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhaltes verhindern.“

Muss ich für meine private Tauchflasche oder auf mein Auto einen Gefahrzettel oder einen Großzettel (Placard) 2.2 kleben?
Im Sinne des ADR: Nein. Da bei dieser Frage aber das ADR nur eines von mehreren Gesetzen ist, die im deutschsprachigen Raum diese Frage z.T. in Überschneidung regeln, ist es trotzdem empfehlenswert, den Gefahrzettel 2.2 anzubringen, um vor Auslegungskünstlern von Gesetzen sicher zu sein und sich keinen teuren Strafzettel einzuhandeln.

Wie sieht die Situation mit sauerstoffangereicherter Luft (Nitrox, EANx) aus?
Für den privaten Taucher gilt gleiches wie mit Pressluft. Nach Sondervorschrift 292 ist bis 23,5 EANx/Volumenprozent Sauerstoff die Bezeichnung wie Pressluft, darüber Einstufung als oxidierendes Gas. Die korrekte Bezeichnung lautet: UN1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET 2.2 (5.1).

Was ist mit der Notfall-Sauerstoffflasche?
Für den privaten Taucher siehe Vorgehen analog Pressluft. Die korrekte Bezeichnung lautet: UN1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET 2.2 (5.1).

Argon für den Trockenanzug?
Für den privaten Taucher siehe Vorgehen analog Pressluft. Die korrekte Bezeichnung lautet: UN1006 ARGON, VERDICHTET 2.2

Und hier die passenden Aufkleber/Sticker/Kennzeichnungen:

bis 23,5% EANx:
index2.png

ab 23,5% EANX24 bis O2 (100% Sauerstoff):
index5.png

Und hier bei Amazon kannst Du diese Kennzeichnungen erwerben:
Gefahrgutzettel Kl. 2 und Gefahrgutzettel Kl. 5.1

ADR/RID-Änderungen 2017 (Vorschau), ADR/RID 2017 sowie ADR/RID 2017 papierlos

So - nun aber viel Spaß beim Tauchen!

Euer Team Sidemount-Forum.com
Erlebe den Unterschied.
Energiegehalt PTG.JPG
Kennzeichnung PTG.JPG

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Vielen Dank für die gute Erläuterung!

Gruß
Markus

Von so nem Smartfön gesendet

:taucher3:

ich will doch nur Tauchen…

obwohl, würd sich schon prima machen, son oranges Schild an meinem Zafira

Gut erklärt und kurz zusammengfasst.

Das heißt, wenn ich als TL privat tauchen gehe interessiert die Gefahrgut-Kennzeichnung nicht, wenn ich Ausbildung mach muss ich das gleiche Equipment Kennzeichnen!

Was für ein Bürokratischer Schwachsinn!

@Jogi_Sidemount:
Das ist korrekt zusammengefasst!

Bist Du als TL mit oder ohne Schüler direkt im Auto und hast nachweislich mehr als „für den persönlichen und häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmten“ Umfang an Equipement dabei, kannst Du auf die Kennzeichnungspflicht hingewiesen werden.

Wie immer im Leben - wo kein Richter, da kein Angeklagter. Oder das elfte Gebot: „Lass Dich nicht erwischen!“

Problematisch, wie immer, wir es meist dann, wenn es zu einem hier: Verkehrsunfall kommt. Da kennen die Versicherungen keine Gnade. Ich habe mit einem Schadensregulierer einer der größten Versicherer Deutschlands gesprochen. Erste Aufgabe: Prüfen ob überhaupt eine Schuld vorliegt. Zweite Aufgabe: Prüfe, ob nicht der anderen Partei ein Fehlverhalten und somit eine Teilschuld trägt. Und die Liste der möglichen Gründe oder Aufhänger ist eeeeeeecht lang! Du glaubst nicht, was alles geprüft oder abgefragt wirst. Allein diese Liste oder das „Almanach der Schuld“ ist echt der Brüller… über 430 mögliche Gründe. Das allein nur für PKWs - bei LKWs ist diese Liste ein vielfaches länger.

jaja, das liebe Kleingedruckte, das überall dranhängt…

Mein Rudel mit Flaschen hat es mal wieder geschafft - es gab Nachwuchs :grin:

Da ich mir die Flaschen nicht mit den üblichen 10x10 cm großen Aufklebern zupflastern will ist meine Frage, ob jemand weiß wo es diese kleinen (ca. 2,5x4,5 cm) Gefahrgutaufkleber zu kaufen gibt:

[attachment=0]IMAG1018.jpg[/attachment]

Ohhh junge Flaschen :baby:

In der Bude kaufen wir all das Sicherheitszeugs bei

Sorry, gerade gesehen die haben auch nur die grossen.

Machst du das wirklich auf die Flaschen?

Hehe joebar, mein Hauptjob ist Ausbilder und meine Nebenfunktion Sicherheitsbeauftragter. Dazu versuch ich mich noch als Vorbildfunktion vorn nem tauchwütigen Jugendlichen zu Hause - und du fragst, ob ich das wirklich mache? :grinning: :klugscheisser:

Ja, man könnte jetzt darüber diskutieren ob diese Kennzeichnung (vor allem in der Größe) überhaupt Sinn macht. Wären wir bei der Gefahrstoffverordnung (und nicht bei Gefahrgut) müssten die Flaschen mit einer Etiketten-Mindestgröße von 74,0 x 105,0 mm gekennzeichnet werden. Bei Gefahrgütern wird es ähnlich sein. Darum vermute ich auch dass es diese Mini-Etiketten überhaupt nicht kommerziell irgendwo gibt.

Ich habe jetzt mal meine Flaschen sicherheitshalber auseinander gestellt - für dieses Jahr ist Schluss mit Nachwuchs :motz:

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Und was gabs genau für Fläschchen??

Ich persönlich kucke auch erst mal, was für meine eigene Sicherheit wirklich Sinn macht.

Ich selbst erfülle aber auch nur die 3. Funktion von dir und der Nachwuchs ist mit 11 Monaten noch nicht so wütig :wink:.

25 x 25 mm hier:

und häng die Automaten auch weit voneinander weg :jubel:

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Nur noch eine 80’er für das 50’er EAN - das durfte aus der 7 L umziehen. Dort wohnt jetzt neuerdings das Oxigenium purum :wink:

Stimmt schon, eigentlich macht diese Art von Kennzeichnung nicht wirklich Sinn (zu klein…). Ist eher so eine selbstgestrickte Ausrede wie „aber ich habe die Flaschen doch gekennzeichnet … was meinen Sie mit zu klein?:klugscheisser:

Danke joebar, schaue ich mir mal an.

Ähm … verdammt :lachen:

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:klugscheisser:

Also, wenn ich den Etikettenschwindel richtig interpretiere, dann muss die PERSON, die die Flasche füllt, namentlich auf dem Etikett auftauchen…
:lesen:
dann sind die kleinen Pickerl eh ausssen vor…

sprich, etweder du lässt die im Shop füllen, dann muss der Shop seine draufpappen, oder wenn du selber füllst (auch im Shop…) dann deine Eignene, oder eben Stift und beschriften.
Lieg ich da richtig??? :gruebel:

Die Gefahrgut-Kennzeichnung hat erstmal nix mit dem Füllen, Vertrieb oder Verkauf von Gasen zu tun. Sie ist nur beim Transport von Gefahrstoffen auf der Straße (/Luft/Schiene/Wasser) relevant.

Beim Füllen (Blenden…) sollte die verantwortliche Person, die die Zusammensetzung des Gasgemisches analysiert, auf dem Analyse-Etikett stehen.

Es gibt wohl auch „Kombietiketten“, die ein bisschen Gefahrgutinfo und ein bisschen Analysezertifikat beinhalten.

Ich selber etikettiere meine Flaschen ganz klassisch mit Gewebeband.

Das gilt aber nur für den gewerblichen Transport, oder?

Im Prinzip schon, nur kennt nicht jeder die einzelnen Ausnahmeregelungen der ADR… und auf dem Weg zum Tauchplatz möchte ich nicht in einer Routinekontrolle das Diskutieren anfangen :wink:

Ich habe zumindest bei uns in Österreich noch nie gehört, dass ein Taucher von der Polizei auf Gefahrengut Aufkleber oder gar Ladungssicherung geprüft wurde. Obwohl auf Ladungssicherheit sollten die schon ab und zu prüfen wenn ich mir so ansehe wie manche Kollegen zum Attersee kommen. Da hätte ich im Auto kein gutes Gefühl…

Ähnliche Ausreden benutze ich bei den Audits auch. Ich nenne das Mut zur Lücke :pfeif:

Klassischer Ausbilder :wink:.

Ich BIN von den Grünen schon mal aufgehalten worden am abendlichen Weg vom See. Der Wachtmeister war auch eher von der genauen Sorte, aber solche Dinge wie Kennzeichnungen haben dabei keine Rolle gespielt. Er hat gesehen, dass die Flaschen hinten gut verzurrt waren und hat mich dann ziehen lassen.

Also Privatpersonen sind von den Regeln ausgeschlossen, wie sieht es mir Gewerblichen aus? Hab ehrlich gesagt noch keinen Gewerblichen gesehen, der ne Tafel drauf hatte. Zumindest nicht bewusst. Wie sieht es den mit der Lagerung aus? Wie ich auf vs-logistics.com/trgs-510 gelesen hab gibt es dafür ja auch Vorschriften?